RESIDARTE Grundstücksvermittlung

Tel.: 0221 - 42 10 343   |   E-Mail: info@residarte.de

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Residarte Grundstücksvermittlung


Die hier aufgeführten AGB sind zur Grundlage des Maklervertrages geworden. Der Maklerkunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt. Er bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde bzw. er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB über das Internet unter der E- Mailadresse info@residarte.de einzusehen.

§ 1 Geltung

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und Residarte Grundstücksvermittlung kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch Vereinbarung in Textform zustande. Deren Bestandteil sind die hier aufgeführten AGB, welche hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.

§ 2 Weitergabeverbot

Alle Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich und nur für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, Objektnachweise und Objektinformationen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 3 Doppeltätigkeit

Residarte Grundstücksvermittlung ist ausdrücklich berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil (Verkäufer) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

§ 4 Objektangaben

Die von uns erstellten Exposés und alle darin enthaltenen Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dabei haben wir uns auf Informationen und Unterlagen gestützt, die uns vom Eigentümer zur Verfügung gestellt worden sind. Deshalb übernehmen wir keinerlei Gewähr für die von uns veröffentlichten und übermittelten Informationen.

§ 5 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

Alle in den Exposés dargestellten Zeichnungen sind reine Skizzen, eine Haftung bzw. Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Skizzen kann nicht übernommen werden.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird jeweils verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages/Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Maklernternehmen rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten und Katasteramtsakten, sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter.

§ 7 Entstehen des Provisionsanspruchs

Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung im Falle des Ankaufs. Der Provisionsanspruch der Fa. Residarte entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns offerierten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Maklertätigkeit. Wird der Vertrag zu anderen als zu den ursprünglich angebotenen Koditionen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich gleich ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur wesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

§ 8 Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrages/Mietvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung, im Falle eines Immobilienverkaufs mit Unterschrift unter den notariellen Vertrag. Residarte Grundstücksvermittlung hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme von Residarte Grundstücksvermittlung, so ist der Kunde verpflichtet, Residarte Grundstücksvermittlung unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

§ 9 Höhe der Provision

Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis. Sofern nicht Anderweitiges vereinbart ist, beträgt die Verkäuferprovision 3,0% sowie die Käuferprovision 3,0% jeweils vom wirtschaftlichen Kaufpreis, zuzuüglich 19% gesetzliche MwSt.

§ 10 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. dann vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 11 Vorkenntnis

Ist dem Kunden das von Residarte Grundstücksvermittlung angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von Residarte Grundstücksvermittlung nachzuweisen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er Residarte Grundstücksvermittlung alle Aufwendungen, die Residarte Grundstücksvermittlung dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.

§ 12 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Hinsichtlich des Objektes kann die Fa. Residarte Grundstücksvermittlung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen. Darüber hinaus übernimmt die Residarte Grundstücksvermittlung für die angebotenen Objekte keine Gewähr und haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartner.

§ 13 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten gesetzliche Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese Regelungen.

§ 14 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.